Allgemeine Geschäftsbedingungen
GE. Eschbaumer
§1 Allgemeine Bestimmungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma GE.Eschbaumer erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind der Firma GE.Eschbaumer gegenüber rechtsunwirksam, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerspruchs der Firma GE.Eschbaumer hiergegen bedarf. Sie sind nur bindend, wenn sie von der Firma GE.Eschbaumer ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Änderungen und Ergänzungen der Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. Für alle Rechtsbeziehungen aus dem Vertrag und aus eventuellen Nebengeschäften gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand, sofern rechtlich zulässig, ist am Sitz der Gesellschaft.
§2 Angebot, Vertragsabschluss und Widerrufsrecht
Die Angebote der Firma GE.Eschbaumer sind freibleibend. Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Firma GE.Eschbaumer zustande. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma GE.Eschbaumer maßgebend. Mündliche Zusagen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Firma GE.Eschbaumer.
§3 Preise und Zahlungen
Die vereinbarten Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Sitz der Firma GE.Eschbaumer einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung, Porto, Versicherungen und sonstiger Versandkosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Zahlung ist laut der im jeweiligen Vertrag festgelegten Zahlungsbedingungen ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der Firma GE.Eschbaumer zu leisten. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von der Firma GE.Eschbaumer bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers sind nicht statthaft. Leistet der Auftraggeber nicht fristgemäß die in Rechnung gestellten Teilzahlungen, so ist die Firma GE.Eschbaumer berechtigt, dem Auftraggeber ab dem 10. Tag des Rückstands Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als Schadensersatz in Rechnung zu stellen. Die Firma GE.Eschbaumer besitzt das Recht, einen höheren Schaden jederzeit nachzuweisen. Ist der Auftraggeber mit einer Zahlung in Rückstand, so steht es der Firma GE.Eschbaumer darüber hinaus frei, die weitere Erfüllung des Vertrags abzulehnen, oder die weitere Durchführung des Auftrags so lange zurückzustellen, bis die Zahlung auf dem Konto der Firma GE.Eschbaumer gutgeschrieben ist. Hat der Auftraggeber bereits die erste Anzahlung nicht geleistet, so kann die Firma GE.Eschbaumer nach Abmahnung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.
§4 Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Gutschrift der ersten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, sowie beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb des Willens der Firma GE.Eschbaumer liegen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Firma GE.Eschbaumer zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Auftraggeber mitgeteilt. Wenn dem Auftraggeber wegen einer Verzögerung, die in Folge eines Verschuldens der Firma GE.Eschbaumer entstanden ist, ein Schaden erwächst, so kann er Verzugsentschädigung fordern, höchstens jedoch 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so hat er der Firma GE.Eschbaumer, beginnen einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten zu erstatten, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrags für jeden Monat. Die Firma GE.Eschbaumer ist darüber hinaus berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Fristsetzung anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus.
§5 Gefahrübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung durch die Firma GE.Eschbaumer versichert. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus § 7 entgegen zu nehmen. Teillieferungen sind zulässig.
§6 Gewährleistung und Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet die Firma GE.Eschbaumer unter Ausschluss weiterer Ansprüche, unbeschadet § 4 Punkt 4 wie folgt: Für Fremderzeugnisse, wie Bauelemente, beschränkt sich die Haftung der Firma GE.Eschbaumer auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihr gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate. Die Gewährleistung bezieht sich auf Mängel insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführungen. Die Feststellung solcher Mängel ist der Firma GE.Eschbaumer unverzüglich zu melden. Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 24 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit die Firma GE.Eschbaumer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen. Zur Vornahme aller der Firma GE.Eschbaumer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit der Firma GE.Eschbaumer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Ausführung zu geben. Ansonsten ist die Firma GE.Eschbaumer von der Mängelhaftung befreit. Ersatzvornahme durch den Auftraggeber ist nur in dringenden Fällen der Gefährdung, der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden möglich. Die Firma GE.Eschbaumer ist vorab über die eventuelle Ersatzvornahme durch den Auftraggeber zu unterrichten. Eine Gewährleistung entfällt, sofern durch nicht zweckentsprechenden Einsatz oder Montage durch den Besteller, unsachgemäße Behandlung, falsche Bedienung durch den Besteller, natürliche und gebrauchsbedingte Abnutzung, Änderungen oder Instandsetzungen ohne Einverständnis der Firma GE.Eschbaumer die Brauchbarkeit der gelieferten Ware sowie der erbrachten Leistung gemindert oder aufgehoben wird.
§7 Recht des Auftraggebers auf Rücktritt und sonstige Haftung der Firma GE.Eschbaumer
Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Firma GE.Eschbaumer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern. Liegt Leistungsverzug im Sinne von § 4 der Lieferbedingungen vor, so gewährt der Auftraggeber, der in Verzug befindlichen Firma GE.Eschbaumer eine angemessene Nachpflicht (mindestens 8 Wochen) mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne. Wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Der Auftraggeber hat ferner ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrags, wenn die Firma GE.Eschbaumer eine ihr gestellte angemessene Nachfrist bezüglich eines von ihr zu vertretenden Mangels durch ihr Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Geschäftsführers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Firma GE.Eschbaumer - außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen - oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind abzusichern.
§8 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Besteller bestehenden Forderungen der Firma GE.Eschbaumer in deren Eigentum. Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht der Firma GE.Eschbaumer das (Mit-) Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware dennoch weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an die Firma GE.Eschbaum ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an die Firma GE.Eschbaumer Zahlung zu leisten. Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherheitsübereignung oder Verpfändung. Bei Pfändungen, sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat der Auftraggeber die Firma GE.Eschbaumer unter Angabe aller erforderlichen Daten, wie z.B. Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen, schriftlich und unverzüglich davon zu benachrichtigen.
§9 Pauschalierter Schadensersatz der Firma GE.Eschbaumer
Wird der erteilte Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (Nichtzahlung, bei Weigerung der Bank eine Grunddienstbarkeit an erster Rangstelle im Grundbuch einzutragen, Leistungsverweigerung, Kündigung oder Rücktritt ohne Grund) nicht ausgeführt, so hat der Auftraggeber an die Firma GE.Eschbaumer einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15% aus der Gesamtnettoauftragssumme zu bezahlen. Dem Auftraggeber steht das Recht zu, einen niedrigeren Schadensersatz zu beweisen.
§10 Allgemeines
Sind einzelne der vorstehenden Klauseln oder Teile der Klausel nichtig, so bleiben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen wirksam.
© GE. Eschbaumer